Voraussetzungen für die Weihe
Das Weihesakrament kann ausschließlich unverheirateten, getauften und gefirmten Männern gespendet werden. Das Kirchenrecht verlangt von den Kandidaten einen ungeschmälerten Glauben, eine rechte Absicht, das erforderliche Wissen, einen guten Ruf und die Auszeichnung durch untadelige Sitten, bewährte Tugenden sowie andere physische und psychische Qualitäten.
Voraussetzung ist auch eine akademische, theologische Vorbereitung. Priesteramtskandidaten bereiten sich in einem Priesterseminar vor und werden nach gewissenhafter Prüfung durch ihre Ausbildner und des Bischofs zur Weihe zugelassen.
Ordensleute bereiten sich innerhalb ihrer Ordensgemeinschaft auf das Weiheamt vor. Die Weihe erfolgt nur mit entsprechender Erlaubnis: Bei Bischöfen durch den Papst, bei Priestern und Diakonen durch den zuständigen Diözesanbischof oder Ordensoberen. Das Versprechen der lebenslangen Ehelosigkeit legen bereits Diakone bei ihrer Weihe ab.
| Warum nur Männer? |
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Das Weihesakrament kann in der katholischen Kirche (aber auch in der orthodoxen und altorientalischen Kirche) nur ein Mann empfangen. Der Grund dafür liegt in der fortdauernden apostolischen Tradition, die darauf basiert, dass Jesus Christus selbst ausschließlich Männer in den Kreis der Apostel berufen hat und die Apostel ihrerseits nur Männern die Hände aufgelegt und damit geweiht haben. Papst Johannes Paul II. hat diese Position zuletzt und maßgeblich im Apostolischen Schreiben "Ordinatio sacerdotalis" im Jahr 1994 bekräftigt. Er stellte darin fest, dass aus diesem Grund der Kirche keinerlei Vollmacht zukommt, Frauen die Priesterweihe zu spenden.
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| Was ist mit verheirateten Männern? |
| Allerdings können verheiratete Männer zum ständigen Diakonat zugelassen werden. Verheiratete Geistliche, die zur katholischen Kirche wechseln können mit Erlaubnis des Papstes auch bei aufrechter Ehe die Priesterweihe empfangen. In den katholischen Ostkirchen werden gemäß der östlichen Tradition auch verheiratete Männer zu den Weihen zugelassen mit Ausnahme des Bischofsamtes. |